EU-Reform Urheberrecht

Die EU-Reform des Urheberrechts und ihre potentiellen Folgen für die Unternehmens­kommunikation (Teil 1)

„Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.“

So einfach und greifbar es Wikipedia und andere Quellen definieren, so kompliziert gestaltet sich in der Praxis die Umsetzung des Urheberrechts. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der Möglichkeiten der digitalen Informationsverbreitung über das Internet.

Auch wenn Urheberrechte Teil einer nationalen Gesetzgebung sind, versuchen doch global viele Staaten, die Interessen von Künstlern und Kreativen in unterschiedlichem Umfang und mit unterschiedlichen Gesetzen zu schützen, um deren, nicht zuletzt wirtschaftliche, Interessen zu wahren.

Seit 2016 ringt die EU um eine Novellierung des für ihre Mitgliedsstaaten verbindlichen Urheberrechts, welche den geänderten Voraussetzungen der digitalen Welt Rechnung tragen soll.

Wie Sie den Medien vielleicht bereits entnommen haben, wurde in diesem Monat eine Einigung im seit 2016 geführten Streit über die konkrete Umsetzung neuer Vorschriften eines angepassten Urheberrechts erzielt. Die nun getroffenen Vereinbarungen bleiben jedoch nicht ohne Kritik und auch Unternehmen sollten sich zumindest die Frage stellen, inwieweit für ihre Kommunikation Folgen zu erwarten sind.

Im ersten Teil unseres Beitrags befassen wir uns heute mit den Grundlagen der neuen Verordnung, einem Vergleich mit den bisher gültigen Richtlinien und der theoretischen Umsetzung des so veränderten Urheberrechts.

 

Das Urheberrecht vor 2016

Schon mehrfach wurde in der Vergangenheit versucht, das Urheberrecht den Voraussetzungen einer zunehmend digitalisierten Welt anzupassen. Hierbei ging es nicht zuletzt darum, die Definition des urheberrechtlich Schützenswerten den modernen Verhältnissen anzupassen. Welche Reichweite das Thema Urheberrechtsschutz einmal erlangen würde, war den Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt jedoch wohl kaum bewusst. Hier muss man sich vor Augen führen, dass Plattformen wie Facebook oder YouTube erst drei bzw. vier Jahre nach Einführung der maßgeblichen, letzten Verordnung aus dem Jahre 2001 auf die digitale Bildfläche traten.

Die EU Richtlinie 2001/29/EG verfolgte das Ziel der Harmonisierung in wichtigen Fragen des Urheberrechts innerhalb der Europäischen Union und wurde in 2003 in Deutschland mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in nationales Recht umgewandelt. Hierbei kann man jedoch davon ausgehen, dass es mehrheitlich um den Schutz der Interessen von Künstlern und anderen Rechteinhabern vor zunehmenden Phänomenen wie der Verbreitung von digitalen Raubkopien von Filmen, Musik und Software ging, die durch die neuen Möglichkeiten der digitalen Datenübertragung maßgeblich zunahmen.

 

Der digitale Binnenmarkt – Initiativen seit 2015

Mit neuen Aspekten des Urheberschutzes vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklungen der digitalen Kommunikation trat die EU-Kommission erstmals Ende 2015 an die Öffentlichkeit. Erneut war das erklärte Ziel eine Harmonisierung der einzelnen nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht. Außerdem wurde ein weiterer Fokus auf online verfügbare Radio- und Fernsehangebote gelegt und damit erstmals auch vergleichsweise neuen Techniken wie dem Streaming Rechnung getragen. In Aussicht wurde aber zum Beispiel auch gestellt, die zu diesem Zeitpunkt noch gängige Praxis des Geoblockings, also die Beschränkung des Zugriffs auf digitale Inhalte nach Standort des Internetnutzers, zum Beispiel bei YouTube, zumindest durch Reglementierung zu reduzieren.

Primär geht es seit 2015 aber auch bereits um die Frage, wie das Urheberrecht in Zeiten sozialer Medien und unkomplizierten Zugriffs auf Informationen aller Art aus einer fast unendlichen Vielfalt von Quellen sinnvoll gewährleistet bleiben kann.

 

Einigung in 2019

Eine mehrheitliche Zustimmung zur Reformierung des Urheberrechts erfolgte im EU-Parlament erst im September 2018. Eine genaue Einigung über die Umsetzung gelang nun im Februar 2019.

Von den neuen Regelungen sind vor allem Kreative und Künstler, aber auch Journalisten und Verlage auf der einen und große Plattformbetreiber, wie eben Facebook und YouTube, und Suchmaschinen wie Google auf der anderen Seite konkret betroffen. Den einen verspricht die Neuregelung einen besseren Schutz ihrer Interessen, die anderen stellt sie vor konkrete Herausforderungen in der Praxis.

War Urheberrecht im gewissen Maße bisher eine Holschuld des Rechteinhabers und ein Plattformbetreiber „nur“ dazu verpflichtet, Inhalte, die auf seinen Seiten ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet wurden, nach dahingehender Prüfung zu entfernen sowie zur Sanktionierung der Urheberrechtsverletzung beizutragen, liegt die Verantwortung nun von Anfang an bei ihm. Plattformbetreiber ab einer festgelegten Unternehmensgröße sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte verhindern. Konkret kommt hier, wenn auch nicht explizit ausgesprochen, nur die Verwendung sogenannter Upload-Filter in Frage. Diese wurden zwar bereits in der Vergangenheit zum Beispiel von Facebook eingesetzt, parallel zu automatischen Filtern, die zum Beispiel die Veröffentlichung anstößiger Inhalte verhindern können, ihre Wirksamkeit muss jedoch, um den neuen Regelungen gerecht zu werden, noch deutlich verbessert werden und wird sich in der Praxis auf deutlich mehr Inhalte auswirken. Da den Plattformbetreibern andernfalls empfindliche Strafen drohen, werden sie einige Energie in die Weiterentwicklung und Nutzung dieser Technik investieren.

Mit dem Filter-System Content ID bietet sich Urheberrechtsinhabern auf YouTube ein effektives Werkzeug. Videos können bereits in der Erstellung mit einer individuellen ID gekennzeichnet werden und können so beim Upload mit einer Datenbank abgeglichen und auf eine Freigabe geprüft werden. So obliegt es dem Rechteinhaber zu entscheiden, ob ein Video veröffentlicht werden darf oder nicht.

 

Neuregelungen in Artikel 11

Die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern und zur Upload-Filterung ergeben sich aus Artikel 13 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ratens über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Artikel 11 befasst sich dagegen mit dem sogenannten Leistungsrecht und hier ausdrücklich mit Presseverlagen. Auch für sie gilt das Urheberrecht und ihnen wird das Recht zugesprochen, frei über die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu entscheiden.

Besondere Tragweite erhält Artikel 11 dadurch, dass er sich auf jede Art der Verwertung und Verbreitung von Inhalten bezieht. Auch die Veröffentlichung von Ausschnitten oder von Vorschaubildern unterliegt nun dem Urheberrecht. Wiederum liegt die Verantwortung zur Umsetzung des Urheberrechts beim Plattformbetreiber.

Besonders betroffen ist hiervon das News-Angebot von Suchmaschinen wie zum Beispiel Google-News. Hier werden bekanntermaßen neben Titeln auch kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie Vorschaubilder veröffentlicht, die dem Nutzer einen schnellen Überblick und eine gezielte Auswahl weiterführender Links ermöglichen sollen. Nach der neuen Regelung können Rechteinhaber dieser Form der Verwendung ihres Contents grundsätzlich widersprechen oder aber eine Vergütung hierfür verlangen.

Grundlegendes Ziel der Verordnungen in Artikel 11 und Artikel 13 ist erklärtermaßen, Internetunternehmen dazu zu zwingen, Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern zu treffen, den Rechteinhaber von der bisher kaum zu bewältigenden Aufgabe zu befreien, selber Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen und so Künstlern, Kreativen, Journalisten und Verlagen über eine Vergütung ein faires Einkommen zu ermöglichen.

Im zweiten Teil unseres Artikels befassen wir uns nächste Woche mit der von vielen Kritikern befürchteten Diskrepanz zwischen den Zielen der Urheberrechtsreform und der erwarteten praktischen Umsetzung. Außerdem gehen wir auf die Konsequenzen sowohl für Rechteinhaber als auch für die betroffenen Internetdienstleister sowie potentielle Auswirkungen auf die Unternehmenskommunikation im Allgemeinen ein.

Zum 2. Teil

Magdalena Lürwer

Über die Autorin

Magdalena Lürwer hat, als Head of Marketing bei der UNN, stets den Überblick über alle Themenbereiche in diesem Umfeld. Sie ist die Expertin für Marketing, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Advertising- und Social-Media-Strategien.

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