EU-Reform Urheberrecht

Die EU-Reform des Urheberrechts und ihre potentiellen Folgen für die Unternehmens­kommunikation (Teil 2)

Bundesregierung verteidigt umstrittene EU-Urheberrechtsreform“ (FAZ),
4,7 Millionen Menschen unterschreiben gegen EU-Urheberrechtsreform“ (FAZ), „EU-Reform des Urheberrechts: Lindner warnt vor Internet-Zensur“ (ZDFheute) – so und ähnlich drastisch titeln in den letzten Tagen die großen Tageszeitungen und Online-Medien. In zunehmendem Maße findet das Thema EU-Urheberrechtsreform Verbreitung und stößt auf geteilte Resonanz: Auf der einen Seite rechtfertigen Verantwortliche ihre Bemühungen zur Wahrung der Interessen betroffener Kreativer und Verlage, auf der anderen Seite formulieren immer mehr Experten, potentiell Betroffene und Interessenvertreter klare Bedenken über die befürchteten Folgen der Reform.

Nachdem wir in unserem letzten Beitrag versucht haben, Ihnen die Rahmenbedingungen und die konkreten Inhalte der Urheberrechtsreform näherzubringen, wollen wir uns heute den potentiellen und von vielen Kritikern gefürchteten Folgen einer als Anpassung an die Erfordernisse der digitalen Welt gerechtfertigten Reform widmen.

 

Das Internet: ein rechtsfreier Raum?

Nüchtern betrachtet hat das Internet mit all seinen Möglichkeiten erheblich dazu beigetragen, das allgemeine Bewusstsein für Recht und Unrecht in Fragen von Besitzverhältnissen, insbesondere im Urheberrecht, zu verwischen. Wo Inhalte mit wenigen Klicks auf dem eigenen Bildschirm erscheinen, wo es ohne weitreichende Computerkenntnisse möglich ist, Filme, Musik und Software herunterzuladen oder zu streamen, wo Nachrichtenformate aus aller Welt verfügbar sind, noch bevor am Morgen der erste Kiosk öffnet oder der Bote die Tageszeitung vor die Tür legt und nicht zuletzt, wo durch Copy&Paste komplette Inhalte von einer Seite auf eine andere übertragen werden können, da ist nur schwerlich ein Unrechtsbewusstsein zu erwarten, wie es gegenüber anderen Formen der Urheberrechtsverletzung, wie zum Beispiel dem Abschreiben aus Werken anderer oder dem Kopieren einer CD oder DVD, durchaus verbreitet vorhanden ist.

Trotzdem ist das Internet eben kein rechtsfreier Raum. Auch hier gelten die gleichen Gesetze, die auch in anderen Lebensbereichen grundsätzlich Gültigkeit besitzen. Es sind jedoch, eingedenk der Möglichkeiten und der sich daraus ergebenden Wahrnehmung, für das Internet ganz offensichtlich andere Methoden der Umsetzung erforderlich.

 

Upload-Filter in der Praxis: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Die meiste Kritik richtet sich gegen die von der EU-Richtlinie geforderte Upload-Filterung. Zwar werden Upload-Filter im Text der Verordnung nicht beim Namen genannt, unter „bestmöglichen Anstrengungen“ (vgl. Artikel 13 der Reform) ist in der Praxis aber nichts anderes zu verstehen, als eben jene Technik der automatisierten Kontrolle von Inhalten im Rahmen ihres Uploads.

Automatische Filter sind schon in der Vergangenheit immer wieder auf Kritik gestoßen. So filtert zum Beispiel Facebook als anstößig bewertete Inhalte, zum Beispiel Nacktbilder oder pornografische Inhalte. Dies geschieht in erster Instanz automatisiert, wodurch es immer wieder zu zum Teil amüsanten, oftmals auch ärgerlichen, Ergebnissen kommt, bei denen Inhalte fehlinterpretiert werden oder zum Beispiel die Darstellung eines klassischen Gemäldes entfernt wird, weil ein alter Meister dort einen blanken Busen darstellt. Ärgerlich ist das vor allen Dingen, weil mit diesen Filteraktionen meist auch temporäre Sperren der betroffenen Nutzer verbunden sind.

Für die nun in Aussicht stehenden Upload-Filter wird Ähnliches befürchtet. Da die betroffenen Plattformen nun haftbar sind, wird angenommen, dass bei der Filterung bewusst deutlich rigider vorgegangen werden wird, als es wünschenswert wäre. Nach dem Motto: „lieber zehnmal zu oft gefiltert, als einmal zu wenig“, steht zu befürchten, dass Nutzer regelmäßig mit der Ablehnung objektiv betrachtet nicht zu beanstandender Inhalte konfrontiert werden.

 

„Das betrifft doch nur Teenies“

Nun könnten Sie als Unternehmer oder Kommunikationsverantwortlicher im Unternehmen lapidar entgegnen, dass die Filterung urheberrechtlich geschützter Musikvideos Sie nicht betrifft.

Urheberrechte mussten Unternehmen schon in der Vergangenheit beachten. Wer zum Beispiel in einer Pressemitteilung, auf der eigenen Unternehmenswebsite oder auf den verschiedenen Social Media Kanälen, Bilder nutzt, sollte sich im eigenen Interesse sicher sein, selber Urheber zu sein oder zumindest über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen bzw. dem Urheberrecht angemessen Rechnung zu tragen.

Von der Reform des Urheberrechts sind aber nicht nur Medienunternehmen betroffen, die selber als Plattformbetreiber in Erscheinung treten und so in Haftung genommen werden können, sondern auch die Unternehmen, die im Rahmen einer Kommunikationsstrategie gezielt Online-Plattformen nutzen.

Wer im eigenen Content grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter nutzt, läuft konkret Gefahr, einem Upload-Filter, vor allem einem solchen, der im Interesse der Plattform übervorsichtig zu Werke geht, zum Opfer zu fallen.

Auch wenn unter anderem Vertreter der deutschen Bundesregierung betonen, dass zum Beispiel eine künstlerische Verwertung von geschützten Inhalten weiterhin möglich und auch Zitatrechte gewahrt bleiben sollen, befürchten Kritiker doch, dass solch feine Unterscheidungen mit einer schnellen, groben Filterung nach aktuellem Stand der Technik kaum zu erwarten sein werden.

In der Praxis bedeutet dies auch für Unternehmen in der Außendarstellung, bei Social Media Auftritten oder auf eigenen YouTube-Kanälen, zumindest eine Einschränkung der gestalterischen Freiheit, einen Mehraufwand in der Selbstkontrolle und das gegebenenfalls ohne objektive Berechtigung.

 

Leistungsrecht vs. Reichweite

Der öffentlich weniger beachtete Streitpunkt der Urheberrechtsreform ergibt sich aus Artikel 11.

Konkret betrifft dies, wie bereits ausgeführt, insbesondere Suchmaschinen, allen voran natürlich Branchenprimus Google, mit seiner News-Suche. Die hier veröffentlichten Vorschaubilder und Textausschnitte, sogenannte „Snippets“, unterliegen nach neuer Regelung ebenfalls dem Urheberrecht und als Anbieter wird Google verpflichtet, für eine weitere Nutzung der im Ausschnitt präsentierten Inhalte Lizenzvereinbarungen zu treffen und die Rechteinhaber finanziell zu entlohnen.

Nicht wenige Kritiker der Rechtsreform befürchten, dass Google hierzu nicht bereit sein wird und stattdessen das gesamte News-Angebot einstellen könnte. Die dadurch zu erwartenden Verluste werden dabei als geringe Sorge betrachtet, werden doch auf den Google News Seiten keine Werbeanzeigen veröffentlicht, also kein direkter Umsatz kreiert.

Die Urheberrechtsreform soll durch Artikel 11 Verlagen und damit auch Redakteuren und Journalisten ein finanzielles Auskommen ermöglichen und sie am Profit, den Google und andere letztlich zumindest indirekt machen, beteiligen. In der Praxis könnte allen Beteiligten jedoch ein Bärendienst erwiesen werden, der auch die Unternehmenskommunikation treffen könnte.

Zwar wird argumentiert, dass sich viele User heute bereits ausschließlich über die stark verkürzte Darstellung direkt auf diesen News-Suchergebnissen informieren, mehrheitlich sind diese Seiten jedoch gewissermaßen Sprungbretter eben zu den eigentlichen Online-Angeboten der Verlage. Grade kleinere Verlage können hiervon profitieren. Fällt diese Instanz aus, steht zu befürchten, dass User nur noch gezielt die Angebote großer oder individuell bevorzugter Medien ansteuern. Insgesamt ist es sogar wahrscheinlich, dass erkennbar weniger Nachrichtenangebote abgerufen werden.

Von der Nachfrage und der Mediennutzung profitieren jedoch nicht alleine diese Medien in Gestalt der Verlage selber, sondern auch Unternehmen, welche diese Medien gezielt in die eigene Kommunikationsstrategie einbinden und durch Pressearbeit nutzen.

News-Angebote der Suchmaschinen vergrößern einfach ausgedrückt die Reichweite von Nachrichten aus Ihrem Unternehmen. Fallen diese Angebote weg oder wird ihre Nutzung dem User und damit Ihrer Zielgruppe erschwert, betrifft das auch Ihre Unternehmenskommunikation.

 

Fazit

Die EU-Urheberrechtsreform ist aktuell ein sprichwörtlich heißes Eisen, das in der öffentlichen Berichterstattung große Beachtung findet und kontrovers diskutiert wird.

Auf den ersten Blick betreffen die Reformen vornehmlich die Betreiber großer Online-Plattformen und vielleicht noch professionelle YouTuber. Urheberrechte zu schützen erscheint zudem grundsätzlich ein ehrbares Vorhaben und Kreative am Profit zu beteiligen, der mit ihren Werken erwirtschaftet wird, mehr als gerechtfertigt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Verordnungen Reaktionen der Betroffenen nach sich ziehen, welche diese ganz nüchtern, hier aus der Perspektive profitorientierter, global agierender Großkonzerne und Mediengiganten, beschließen.

Die Folgen einer Upload-Filterung und die Reaktionen auf die Stärkung der Rechteinhaber im Leistungsrecht können auch Sie als Unternehmen oder Unternehmensverantwortlichen treffen und Ihren Arbeitsalltag in der Unternehmenskommunikation beeinflussen. Beeinflussen heißt hier konkret beeinträchtigen. Ihre Arbeit wird schwerer, Ihnen wird gewissermaßen auferlegt, für einen automatisierten Filter zu denken und Ihren eigenen Content selbst dort zu hinterfragen, wo Sie sich eigentlich über urheberrechtliche Zweifel erhaben fühlen.

Darüber hinaus wird gegebenenfalls der Zugang zu Nachrichten, auch solchen aus Ihrem Unternehmen, erschwert, was im Sinne der von Ihnen gewünschten Reichweite kaum in Ihrem Interesse sein dürfte. Ob und wie weit Sie hiervon tatsächlich betroffen sein werden, ist von Ihnen kaum zu beeinflussen und bleibt letztlich für Sie abzuwarten.

Magdalena Lürwer

Über die Autorin

Magdalena Lürwer hat, als Head of Marketing bei der UNN, stets den Überblick über alle Themenbereiche in diesem Umfeld. Sie ist die Expertin für Marketing, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Advertising- und Social-Media-Strategien.

Kommentare zu "Die EU-Reform des Urheberrechts und ihre potentiellen Folgen für die Unternehmens­kommunikation (Teil 2)"

  1. Nicolas Scheidtweiler 28. Februar 2019 um 9:27

    Kurz und knapp auf den Punkt gebracht.
    Aus Sicht unserer Profession Personalmarketing tritt vorrangig die Einbindung von Werken und Rechten der Mitarbeiter dazu.

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